Satzung „Alte Stadt-Apotheke Gochsheim - Museum und Kultur“ (APO)
Nachstehend finden Sie hier die am 13. 01. 2022 durch 13 Gründungsmitglieder verabschiedete Satzung. Geführt ist der Verein im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim, VR 703384.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Alte Stadt-Apotheke Gochsheim - Museum und Kultur“ (APO). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in 76703 Kraichtal - Gochsheim
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Ortsverschönerung (§ 52 Absatz 2 AO, Ziffern 5, 6 und 22). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Einrichtung einer Dauerausstellung und den Betrieb eines Apothekenmuseums und eines Kulturtreffs in der denkmalgeschützten ehemaligen Stadtapotheke 76703 Kraichtal- Gochsheim, Hauptstr 99,
- den denkmalgerechten Erhalt der historischen Räume der Stadtapotheke sowie die Anmietung und Bereitstellung, Ausstattung und Finanzierung der dortigen Ausstellungsflächen,
- die Durchführung von (Sonder-) Ausstellungen etwa zu regionaler Kunst, literarische und musische Veranstaltungen zur Pflege des kulturellen und örtlichen Zusammenlebens in Kraichtal und darüber hinaus,
- durch Mitwirkung im gemeinnützigen Heimat- und Museumsverein Kraichtal e.V. (HuMV) und in dessen Arbeitskreisen sowie anderen Vereinigungen und Institutionen, die der Vernetzung zur Förderung der Vereinszwecke dienen können.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt und durch seine Beiträge fördern will.
- Die Aufnahme in den Verein ist textförmig beim Vorstand zu beantragen. Juristische Personen haben eine natürliche Person zu benennen, die sie in den Gremien des Vereins vertritt. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Ansonsten ist Stellvertretung ausgeschlossen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorsitzenden ernennen. Diese sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft beitragsfrei.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist textförmig gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz textförmiger Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses vor einer Entscheidung Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Ein Ausschluss ist mit Beschluss wirksam. Widerspricht ein Mitglied seinem Ausschluss, hat dieses keine aufschiebende Wirkung und es entscheidet die nächste reguläre Mitgliederversammlung darüber.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Versammlungen der Mitglieder teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, soweit das Mitglied dem Verein nicht lediglich als Förderer beigetreten ist.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten, Aufnahmegebühren zu entrichten und, soweit es nicht nur als Förderer beitritt, in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine tätige Mitarbeit zu unterstützen. Es hat bei Veränderungen dem Vorstand die jeweilige postalische Anschrift und seine E-Mail-Adresse bekanntzugeben.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrage
- Der Verein finanziert sich über Spenden, Zuwendungen und (öffentliche) Förderung, sowie über Beiträge und Aufnahmegebühren seiner Mitglieder und Förderer, Gebühren für die Nutzung seiner Räumlichkeiten und Besuch von Veranstaltungen und Ausstellungen.
- Jedes Mitglied hat einen im Voraus fälligen werdenden Mindest-Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Darüber hinaus kann der Verein eine Aufnahmegebühr bestimmen und für Förderer gesonderte Beiträge festlegen.
- Die Höhe von Aufnahmegebühren und jährlichen Mitgliedsbeiträgen sowie zur Zahlungsweise wird von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung beschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung um bis zu zwei Besitzer erweitert werden.
- Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB und vertreten den Verein jeweils allein.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Soweit nach der Satzung nicht anders bestimmt, obliegt ihm die Erfüllung aller Aufgaben des Vereins, insbesondere:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vermögens des Vereins und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder,
- den Beschluss einer Datenschutzordnung, die näheres zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder des Vereins und Dritter regeln kann und die auf der Homepage des Vereins bekannt zu geben ist,
- die Gestaltung von Ausstellungen, Berichten und Forschungen sowie aller anderen (musealen) Arbeiten in Erfüllung des Vereinszwecks durch Mitglieder des Vereins oder im Rahmen von Aufträgen und Verträgen mit Dritten,
- die Festlegung von privatrechtlichen Gebühren, Entgelten und Bedingungen für die Nutzung von Ausstellungsräumen und Flächen,
- die Vertretung des Vereins gegenüber der Stadt Kraichtal und Dritten.
- Darüber hinaus kann der Vorstand mit Mehrheit Änderungen dieser Satzung beschließen, soweit dieses der Erfüllung von Vorgaben des Notars, Registergerichts oder des Finanzamtes dient.
§ 10 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeitragëge und Beschluss der Beitragsordnung,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt textförmig unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Im Falle von Anträgen zur Änderung der Satzung und des Zwecks, der Beitragsordnung oder die Auflösung sind die Anträge im Wortlaut mit der Einladung bekanntzugeben. Einladungen und Bekanntgaben können auch ausschließlich über die Homepage des Vereins erfolgen, wenn die Mitglieder die Möglichkeit haben, sich hierüber via E-Mail benachrichtigen zu lassen.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand textförmig eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Uber Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beitragsordnung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Werden Änderungen der Satzung beabsichtigt, die Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit des Vereins haben, ist vor einer Beschlussfassung die Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies textförmig unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht eine Mehrheit im Einzelfall eine geheime Abstimmung verlangt. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und der Zwecke des Vereins oder seine Auflösung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der teilnehmenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
- Online durchgeführte Versammlungen sind auf jeweiligen Beschluss des Vorstands zulässig. Ebenso Abstimmungen und Wahlen per elektronischer Wahl oder durch Briefwahl. Näheres regelt eine Wahlordnung, die auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschossen werden kann.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereinszwecks zur Verwendung für museale und kulturelle Zwecke in der Stadt Kraichtal an die Stadt Kraichtal.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.